Satzung des
„Förderverein Städtepartnerschaft Selkirk/Plattling e.V.“
§ 1
Der
„Förderverein Städtepartnerschaft Selkirk/Plattling e.V.“
mit Sitz in Plattling verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
mit Sitz in Plattling verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des
Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur unddes Völkerverständigungsgedankens,
insbesondere durch die Förderung der Partnerschaft zwischen den
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur unddes Völkerverständigungsgedankens,
insbesondere durch die Förderung der Partnerschaft zwischen den
Städten Plattling und Selkirk
(Schottland).
Der
Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch:
-
Hilfestellung und Koordination für einen Austausch von
Schulen, Vereinen und Gruppen.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Jugendarbeit.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Jugendarbeit.
-
Förderung des kulturellen Austausches zwischen
Plattling (Bayern) und Selkirk (Schottland)
im Geiste der
Völkerverständigung, z. B. durch gemeinsame Musikveranstaltungen
oder die Einrichtung einer Homepage
oder die Einrichtung einer Homepage
-
Befähigung breiter Bevölkerungskreise zur Kommunikation
in der englischen Sprache,
z. B. durch die Vermittlung von Briefkontakten
z. B. durch die Vermittlung von Briefkontakten
-
Information und Betreuung schottischer Gäste
§ 2
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird hiervon nicht berührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird hiervon nicht berührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Deggendorf.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen,
nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden.
Der schriftliche Aufnahmeantrag soll an den Vorstand gerichtet werden.
Zur Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden.
Der schriftliche Aufnahmeantrag soll an den Vorstand gerichtet werden.
Zur Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch freiwilligen Austritt
c)
Ausschluss
d)
Streichung von der Mitgliederliste
e)
Verlust der Rechtsfähigkeit
f)
Bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und
sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Wenn ein
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Stellung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Stellung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand, Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand
des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den gewählten Beisitzern (mindestens
sechs Mitglieder).
Der Verein
wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretendeVorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen,
von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretendeVorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen,
von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.
gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
§ 10
Kassenführung
Die zur
Erreichung des Vereinswecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechung zu erstellen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechung zu erstellen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Mitgliederversammlung
In der
Mitgliederversammlung hat jedes natürliche oder juristische Mitglied eine
Stimme
(bei Familienmitgliedschaften pro Familienmitglied ab 12 Jahren eine Stimme,
bei juristischen Personen – wie z. B. Verein oder Körperschaften – insgesamt nur eine Stimme)
(bei Familienmitgliedschaften pro Familienmitglied ab 12 Jahren eine Stimme,
bei juristischen Personen – wie z. B. Verein oder Körperschaften – insgesamt nur eine Stimme)
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennehme des Berichts des Vorstands, Entlastung der Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Beisitzer und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder durch Name
und Unterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben oder die Presse (Plattlinger Zeitung und Plattlinger Anzeiger) einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben oder die Presse (Plattlinger Zeitung und Plattlinger Anzeiger) einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem andere Vorstandsmitglied, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt;
zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Stimmen können in der Mitgliederversammlung nur durch anwesende Mitglieder abgegeben werden. Schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied wird ausgeschlossen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeberufene Mitgliederversammlung,
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Stimmen können in der Mitgliederversammlung nur durch anwesende Mitglieder abgegeben werden. Schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied wird ausgeschlossen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeberufene Mitgliederversammlung,
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb einer Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei erneut gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb einer Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei erneut gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, dies Tagesordnung, die
Beschlüsse,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13
Auflösung des Vereins und Gläubigerhaftung
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, muss eine zweite Einladung erfolgen.
Dann kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen den Verein auflösen.
Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, muss eine zweite Einladung erfolgen.
Dann kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen den Verein auflösen.
Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Jugendhilfe.
§ 14
Unwirksamkeit
Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig
sind, wird davon die Gültigkeit der anderen nicht berührt.
An Stelle der nichtigen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
An Stelle der nichtigen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung
ersetzt die in der Gründungsversammlung am 24.03.1999 beschlossene Satzung
Die
Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.04.2013 beschlossen
und tritt
sofort in Kraft.
Plattling,
den 18.04.2013
gez.
Peter
Lochmahr ( Vorsitzender )
Doris
Kliefoth ( stellv. Vorsitzende )
Martina
Kiermaier ( Schriftführerin )
Günter Fuchs
( Kassier )
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